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   VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21.NW   

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VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21.NW (https://dejure.org/2022,7650)
VG Neustadt, Entscheidung vom 28.03.2022 - 3 K 952/21.NW (https://dejure.org/2022,7650)
VG Neustadt, Entscheidung vom 28. März 2022 - 3 K 952/21.NW (https://dejure.org/2022,7650)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhebung besonderen Kirchgeldes trotz glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig - Nach dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bemessene Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten kann Gegenstand der Besteuerung bilden

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kirchensteuer
    Glaubens- und konfessionsverschiedene Ehe
    Glaubensverschiedene Ehe
    Das besondere Kirchgeld
    Rechtsprechung
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21
    In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 nehme dieses eine strikte Trennung der Besteuerung des Einkommens und einer Besteuerung durch Kirchgeld vor.

    Maßgeblich sei allein die Entscheidung des BFH vom 19.10.2005 - I R 76/04, wonach ein besonderes Kirchgeld nur dann nicht gegen Art. 2 GG verstoße, wenn es das einkommenslose Kirchenmitglied betreffe, was dem allein maßgeblichen Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 entspreche.

    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 sei eine Einzelfallentscheidung, die auf einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung des Bundesverfassungsgerichts zu seinem obiter dictum in der Entscheidung vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 beruhe, wonach die Bemessung der Kirchensteuer am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bei Eigenverdienst des Kirchenmitglieds nicht verfassungsgemäß sei.

    Dort führt der Bundesfinanzhof zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 zwar aus,.

    Zur Begründung hat der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.2.2019, a.a.O.) ausgeführt, dass es ausgehend von den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 angestellten Billigkeitserwägungen.

    Weiter hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass es sich bei den vorzitierten Erwägungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 um ein obiter dictum und damit eine unverbindliche, rechtspolitische Empfehlung gehandelt habe, der eine rechtliche Verbindlichkeit nicht zukomme.

  • BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch

    Auszug aus VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 sei eine Einzelfallentscheidung, die auf einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung des Bundesverfassungsgerichts zu seinem obiter dictum in der Entscheidung vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 beruhe, wonach die Bemessung der Kirchensteuer am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bei Eigenverdienst des Kirchenmitglieds nicht verfassungsgemäß sei.

    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2689/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10 und 2 BvR 816/10 m.w.N.).

    Insbesondere verweist das erkennende Gericht mit dem Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.2.2019 und vom 5.10.2021, jeweils a.a.O.) darauf, dass den von dem Bundesverfassungsgericht zu bewertenden Verfahren in der Fachgerichtsbarkeit, die den Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010, a.a.O. bildeten und in dem die Verfassungsmäßigkeit der länderspezifischen Regelungen zum besonderen Kirchgeld ausdrücklich festgestellt wurde, auch solche Lebenssachverhalte zugrunde lagen, in denen kirchenangehörigen Ehegatten über ein eigenes Einkommen verfügten.

    Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris]; Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).".

    Ohne, dass es darauf ankäme, wurde die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung selbst durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.1986 - 2 BvL 7/84 und 2 BvL 8/84) und den Bundesfinanzhof (stRspr, vgl. nur BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.) wiederholt bestätigt.

  • BFH, 05.10.2021 - I B 65/19

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21
    Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes ist auch dann rechtmäßig, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt (Anschluss BFH, Beschluss vom 5.10.2021, I B 65/19).

    Aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5.10.2021 - I B 65/19 ergebe sich nichts Anderes.

    Schließlich sei der - ohnehin unbeachtliche, weil unverbindliche - Leitsatz in dem Verfahren I B 65/19 irreführend, da er mit dem Inhalt des Beschlusses nicht übereinstimme.

  • BFH, 13.02.2019 - I B 28/18

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21
    Der Leitsatz des Beschlusses des BFH vom 13.2.2019 - I B 28/18, wonach es in der Rechtsprechung geklärt sei, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds auch dann verfassungsgemäß sei, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, täusche über den Inhalt des Beschlusses und die Rechtslage und sei unbeachtlich, weil es sich um eine bloße an die Öffentlichkeit gerichtete Äußerung eines Gerichts handele, die keine Bindungswirkung entfalte.

    Zudem sei nachgewiesen worden, dass der BFH in dem Beschluss vom 13.2.2019 - I B 28/18 ein Klägervorbringen erfunden habe.

    Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 13.2.2019 - I B 27/18 und I B 28/18 und zuletzt vom 5.10.2021 - IB 65/19 vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch dann verfassungsgemäß ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt.

  • BFH, 13.02.2019 - I B 27/18

    Inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 13.02.2019 I B 28/18 - Besonderes

    Auszug aus VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21
    Soweit der BFH in dem Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O., auf den Beschluss vom 13.2.2019, a.a.O. verweise, sei dies "ganz schön dünn".

    Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 13.2.2019 - I B 27/18 und I B 28/18 und zuletzt vom 5.10.2021 - IB 65/19 vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch dann verfassungsgemäß ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt.

    Zur Begründung hat der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.2.2019, a.a.O.) ausgeführt, dass es ausgehend von den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 angestellten Billigkeitserwägungen.

  • BFH, 08.10.2013 - I B 109/12

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

    Auszug aus VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21
    Aus dem Beschluss des BFH vom 8.10.2013 - I B 109/12 sei ersichtlich, dass der BFH das besondere Kirchgeld nur in solchen Konstellationen für verfassungsgemäß erachte, in denen der kirchsteuerpflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfüge.

    Nach neuerer Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof an einer etwaig abweichenden Auffassung, so sie denn seiner Entscheidung vom 8.10.2013 - I B 109/12 entnommen werden könnte, die in ihrer Begründung auf einen einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten Bezug nimmt, ausdrücklich nicht fest (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.).

  • BFH, 19.10.2005 - I R 76/04

    Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21
    Maßgeblich sei allein die Entscheidung des BFH vom 19.10.2005 - I R 76/04, wonach ein besonderes Kirchgeld nur dann nicht gegen Art. 2 GG verstoße, wenn es das einkommenslose Kirchenmitglied betreffe, was dem allein maßgeblichen Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 entspreche.

    Insbesondere ergibt sich diese nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.10.2005 - I R 76/04.

  • BFH, 21.12.2005 - I R 64/05

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds; Kirchensteuer bei

    Auszug aus VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21
    Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris]; Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).".

    Bedurfte es einer besonderen Erwähnung der Vergleichsberechnung in den Entscheidungen des BFH vom 21.12.2005, a.a.O. und vom 29.1.2010, a.a.O., damit nicht und wurde in dem Beschluss des BFH vom 5.10.2021, a.a.O. die Vergleichsberechnung sogar ausdrücklich für verfassungsmäßig befunden, entbehren die entgegenstehenden Ausführungen der Klägerin in diesem Punkt jeglicher Substanz.

  • FG Nürnberg, 18.06.2009 - 6 K 49/08

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von besonderem Kirchgeld bei

    Auszug aus VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21
    Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris]; Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).".

    27 Dabei lagen den von dem BFH vorstehend zitierten, erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Urteil des FG Köln vom 08.06.2005, a.a.O. und Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009, a.a.O.) Fallkonstellationen zugrunde, in denen ein besonderes Kirchgeld nach der dritten Fallgruppe erhoben wurde, mithin solche Fälle, in denen beim kirchenangehörigen Ehegatten mit einem eigenen Einkommen in Folge der sog. Vergleichsberechnung ein gegenüber der von diesem Kirchenangehörigen zu zahlenden Kircheneinkommensteuer höheres besonderes Kirchgeld festgesetzt wurde.

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 1389/03

    Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgeldes

    Auszug aus VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21
    Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris]; Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).".

    27 Dabei lagen den von dem BFH vorstehend zitierten, erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Urteil des FG Köln vom 08.06.2005, a.a.O. und Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009, a.a.O.) Fallkonstellationen zugrunde, in denen ein besonderes Kirchgeld nach der dritten Fallgruppe erhoben wurde, mithin solche Fälle, in denen beim kirchenangehörigen Ehegatten mit einem eigenen Einkommen in Folge der sog. Vergleichsberechnung ein gegenüber der von diesem Kirchenangehörigen zu zahlenden Kircheneinkommensteuer höheres besonderes Kirchgeld festgesetzt wurde.

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

  • BFH, 21.12.2005 - I R 44/05

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes zu Lasten von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1987 - 12 A 55/87
  • BVerwG, 18.02.1977 - VII C 48.73

    Kirchgeld - Steuerberechtigte Kirche - Glaubensverschiedene Ehe - Besteuerung des

  • BFH, 29.01.2010 - I B 98/09

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe in

  • VG Mainz, 18.01.2023 - 3 K 1015/20

    Bemessung des besonderen evangelischen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28. März 2022 - 3 K 952/21.NW - (veröffentlicht bei juris, dort Rn. 20 bis 28) folgendes ausgeführt:.

    Diese Ausführungen, denen ein dem Klägervorbringen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen gleiches Vorbringen der Klägerin im Verfahren 3 K 952/21.MZ zugrunde lag, macht sich die Kammer zu Eigen.

  • VG Braunschweig, 15.02.2024 - 8 A 73/22

    Belastungsklarheit; Besonderes Kirchgeld; fiktive Einkünfte; gemeinsames

    Die erkennende Kammer hält die vorstehenden Regelungen im Einklang mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (grundlegend: Beschluss v. 23.08.2018 - 9 LA 120/17 -, juris Rn. 26 f.; jüngst: Beschluss v. 19.09.2023 - 9 LA 133/22 - S. 4 ff. EA, n.v.), dem Bundesverfassungsgericht ( Beschluss v. 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 -, juris Rn. 3), dem Bundesverwaltungsgericht ( Urteil v. 11.11.1988 - 8 C 10/87 -, juris Rn. 17 f.), dem Bundesfinanzhof ( Urteil v. 19.10.2005 - I R 76/04 -, juris; Beschluss v. 05.10.2021 - I B 65/19 -, juris Rn. 5 ff.) und der übrigen erstinstanzlichen fachgerichtlichen Rechtsprechung ( VG Mainz, Urteil v. 18.01.2023 - 3 K 1015/20.MZ -, juris Rn. 22 f.; VG Neustadt (instraße), Urteil v. 28.03.2022 - 3 K 952/21.NW -, juris Rn. 19 ff.; FG Münster, Urteil v. 09.12.2022 - 4 K 527/21 Ki -, juris Rn. 22 ff.; FG Hamburg, Urteil v. 01.09.2015 - 3 K 167/15 -, juris Rn. 78 ff.) für verfassungskonform.
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